Einhaltung der Winterdienstpflichten: § 4 der Straßenreinigungssatzung entscheidend
Der Winterdienst umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verkehrswege im Winter sicher und benutzbar zu halten. Dazu gehört das Räumen von Schnee und das Streuen bei Glätte. Ziel ist es, Unfälle zu verhindern und den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr zu erleichtern. Sowohl Kommunen als auch Anlieger haben spezifische Pflichten, um diese Sicherheit zu gewährleisten.
Christine Röder aus dem Fachbereich Ordnung betont: „Die Stadt Lügde appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, die Pflicht zur Winterwartung gemäß § 4 der Straßenreinigungssatzung einzuhalten. Gehwege müssen in einer Breite von mindestens 1,50 Metern schneefrei gehalten werden. Bei Glätte ist mit geeigneten Mitteln zu streuen, wobei Streusalz grundsätzlich verboten ist. Eine Ausnahme gilt lediglich bei besonderen klimatischen Situationen, wie Eisregen, oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Brückenaufgängen.“
Schnee und Glätte, die zwischen 7:00 und 20:00 Uhr entstehen, müssen unverzüglich nach dem Schneefall oder der Glatteisbildung beseitigt werden. Schnee, der nach 20:00 Uhr fällt, ist bis spätestens 7:00 Uhr am darauffolgenden Werktag zu räumen. An Sonn- und Feiertagen gilt eine Frist bis 9:00 Uhr.
Zudem bittet die Stadt Lügde, Umweltaspekte zu berücksichtigen. Streumittel sollten sparsam eingesetzt und salzhaltiger Schnee nicht auf Grünflächen entsorgt werden. Auch ist es untersagt, Schnee und Eis von privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen zu schieben, um den Verkehr nicht zusätzlich zu beeinträchtigen.
Christine Röder abschließend: „Die Stadt Lügde bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern für die Mithilfe und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.“
Ansprechpartnerin bei der Stadt Lügde
Stadt Lügde
Christine Röder
Am Markt 1
32676 Lügde
Tel. 05281 7708-321
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